Schnittarbeiten an Gehölzen

Ihr Anliegen:

Sie haben einen Baum oder Großstrauch und wollen (genehmigungsfreie) Schnittmaßnahmen an diesem durchführen.

Verwandte Anliegen:

Rechtsgrundlagen:

Benötigte Unterlagen:

  • bei genehmigungspflichtigem Rückschnitt siehe:

Gebühren:

Keine.

Bemerkungen/Hinweise:

  • Schnittmaßnahmen im Fein- und Schwachastbereich (3 bis 5 cm Durchmesser) und das Entfernen von Totholz im Rahmen von Kronenpflegemaßnahmen bedürfen keiner Genehmigung.
  • Allerdings sind (nach § 3 Abs. 1 GehölzSchS) die nach § 1 GehölzSchS geschützten Gehölze artgerecht zu pflegen und ihre Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben.
  • Rückschnitt bzw. das Einkürzen der Krone ist genehmigungspflichtig.
  • Bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18 920 und die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftsgestaltung, Abschnitt IV: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LG 4) sowie der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung (ZTV-Baumpflege) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
  • Der Schnittverbotszeitraum vom 1. März bis 30. September gemäß § 39 BNatSchG ist einzuhalten. 

zuständig

  • Sachgebiet Umwelt und Klima

    Sandy Richter &
    Anke Heymann

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(Stand: 30.01.20)