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letzte Änderung der Seite: 19.01.2021
gedruckt am: 28.01.2021
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Bitte beachten Sie die neue Allgemeinverfügung des Landkreises Zwickau, welche am 18.01.2021 Gültigkeit erlangte.
Hierin finden sich konkrete Anweisungen hinsichtlich der Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von
positiv auf das Coronavirus getesteten Personen.
Aktuell gelten die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 08.01.2021.
Für die Wirtschaft bedeutet dies, dass Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäften die Öffnung untersagt ist. Telefon- und Onlineangebote für Versand und Lieferung sind gestattet.
Geöffnet bleiben: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel für Gewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe.
Diese Regelungen gelten ab dem 11. Januar 2021 bis inklusive 07. Februar 2021.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird außerdem dringend empfohlen, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen.
Es besteht eine Ausgangssperre zwischen 22.00 und 06.00 Uhr des Folgetages. Die Ausübung beruflicher und schulischer Tätigkeiten bzw. die hierfür erforderlichen Wege sind hiervon ausgenommen.
Für detailliertere Informationen stehen wir Ihnen sehr gern zu Verfügung!
Finanzielle Unterstützung für Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler sind weiterhin in Form von Überbrückungshilfe III und außerordentlichen Wirtschaftshilfen vorgesehen.
Auch hierzu informieren wir Sie gern.
Die aktuellsten Verordnungen finden Sie hier:
Antragsfristen für Corona-Hilfen des Bundes verlängert!
Unternehmen können Anträge auf Corona-Hilfszahlungen des Bundes nun länger stellen als bislang geplant. Wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilt, wurde die Antragsfrist für die November- und die Dezemberhilfe bis 30. April verlängert. Bislang galt der 31. Januar für die Novemberhilfe als Enddatum, für die Dezemberhilfe war es der 31. März. Die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 kann nun bis 31. März beantragt werden - bisher lief die Antragsfrist bis 31. Januar.
Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich nach dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 auf eine Ausweitung der Überbrückungshilfe III mit verbesserten Konditionen verständigt:
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe) wird nicht verlängert und endet am 31. Dezember 2020. Dafür wird die Überbrückungshilfe III ausgeweitet und steht auch Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern, die direkt oder indirekt von den Schließungen seit dem 16. Dezember 2020 betroffen sind, zur Verfügung. Kommunale Unternehmen sind bei der Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt.
Einen Überblick über die aktuellen Wirtschaftshilfen finden Sie auf den
Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen?
Was beinhaltet die außerordentliche Wirtschaftshilfe?
Wo und wann beantrage ich die außerordentliche Wirtschaftshilfe?
Die Unterstützung soll auch für den Zeitraum der temporären Schließungen im Dezember fortgeführt werden.
Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.
Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Die Beantragung erfolgt ebenfalls über die Plattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de durch einen prüfenden Dritten.
Die Überbrückungshilfe soll bis Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Dazu gehört auch eine Neustarthilfe für Soloselbstständige, die eine einmalige Betriebskostenpauschale bis max. 5.000 € beinhaltet. Es wird zudem die Einführung einer speziellen Überbrückungshilfe III für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und Soloselbständige geprüft, welche auch über den Dezember 2020 hinaus verfügbar sein soll.