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Corona-Informationen Februar 2023

1. Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Entsprechend des Beschlusses der Sächsischen Landesregierung gibt es ab dem 3. Februar 2023 in Sachsen keine landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen mehr. Die Isolationspflicht für fortan oder bislang Corona-positiv getestete Menschen wird ebenso wie die verbliebenen sächsischen Masken- und Testpflichten aufgehoben. 

Zum 3. Februar fallen neben der Isolationspflicht auch die vom Freistaat vorgegebenen Masken- und Testpflichten in Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete und Obdachlose, Frauen-, Kinder- und Männerschutzeinrichtungen weg. Es wird jedoch das Tragen von Masken im ÖPNV und in öffentlich zugänglichen Innenräumen empfohlen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Die bundesweit einheitlich geregelten Masken- und Testpflichten gelten dagegen weiterhin:

  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern (einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen des Maßregelvollzugs) und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken etc. ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 3. Februar bis 7. April 2023 und enthält eine Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie Ausnahmen von der Testpflicht des Bundes. Dazu gehört auch weiterhin zum Beispiel die Befreiung von der Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2. Beendigung der Isolationspflicht in Sachsen 

Gleichzeitig mit der Beendigung der landesgesetzlichen Schutzmaßnahmen wird die Pflicht zur Absonderung für positiv getestete Personen zum 3. Februar 2023 aufgehoben. 

Das Sozialministerium hat die Landkreise und Kreisfreien Städte zur Aufhebung ihrer Allgemeinverfügungen Absonderung zum heutigen Tag aufgefordert. Einzelmaßnahmen der Gesundheitsämter nach § 28 IfSG gegenüber infizierten Personen sind weiterhin möglich. 

Grundsätzlich gilt, dass erkrankte bzw. positiv getestete Personen einen Arzt aufsuchen sollten und ggf. krank geschrieben werden. Weiterhin sollten Kontakte während dieser Zeit möglichst reduziert werden. 

SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird zum 2. Februar 2023 aufgehoben.

Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Bundeskabinetts am 23.01.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Aufhebung der sogenannten Corona-Arbeitsschutzverordnung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr.

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